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Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Arburon Hasaj handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „contentverkauft.de“ Geistingerstraße 74 · 53773 Hennef USt-IdNr.: DE364297020

Stand: Juli 2026

§1

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Arburon Hasaj, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung „contentverkauft.de“ (nachfolgend „Agentur“), und dem Empfänger der Leistungen (nachfolgend „Kunde“; gemeinsam „Parteien“) über Leistungen im Bereich Content-Marketing, Social-Media-Betreuung, Performance-Werbung (Paid Ads), Videoproduktion, Strategieberatung sowie damit zusammenhängende Leistungen. (2) Die Agentur erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Mit Vertragsschluss bestätigt der Kunde, die Leistungen ausschließlich zu gewerblichen bzw. geschäftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen. (3) Es gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die Agentur stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt. (4) Maßgeblich ist die jeweils vor Inanspruchnahme der Leistungen gültige Fassung dieser AGB. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. (5) Die Agentur trat vormals unter der Geschäftsbezeichnung „AH Solutions“ auf. Vertragspartner war und ist unverändert Arburon Hasaj; die Änderung der Geschäftsbezeichnung lässt bestehende Verträge unberührt.

§2

Vertragsgegenstand und Leistungen

(1) Gegenstand des Vertrages ist die im jeweiligen Angebot, Auftrag oder Leistungsschein konkret beschriebene Leistung. Der dortige Leistungsumfang ist maßgeblich und geht diesen AGB im Einzelfall vor. (2) Die Agentur erbringt insbesondere: laufende Leistungen (z. B. Social-Media-Betreuung, laufende Content-Erstellung, Verwaltung von Werbekampagnen) als Dienstleistung im Sinne der §§ 611 ff. BGB – geschuldet ist ein fachgerechtes Tätigwerden, nicht der Eintritt eines bestimmten Erfolgs; projektbezogene Leistungen (z. B. Videoproduktion, Website-Erstellung, abgegrenzte Einzelproduktionen) als Werkleistung im Sinne der §§ 631 ff. BGB, mit Abnahme nach § 9. (3) Soweit der Kunde die Agentur mit der Schaltung von Online-Werbeanzeigen in seinem Namen beauftragt, erteilt er ihr insoweit eine entsprechende Vollmacht. (4) Die Agentur stellt Berichte und Reports auf Anfrage zur Verfügung. (5) Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der Leistungen steht der Agentur ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zu, das sie nach billigem Ermessen und unter Wahrung des vereinbarten Leistungszwecks ausübt. (6) Plattformbetreiber (z. B. Meta, Google, LinkedIn) können Werbekampagnen ohne Angabe von Gründen aussetzen sowie Accounts, Werbekonten oder Business Manager des Kunden temporär oder dauerhaft sperren. Die Agentur hat hierauf keinen Einfluss; ihr Vergütungsanspruch bleibt in diesen Fällen unberührt.

§3

Kein Erfolgs- und Reichweitenversprechen

(1) Die Agentur erbringt ihre laufenden Marketingleistungen nach den anerkannten Regeln der Branche und mit fachgerechter Sorgfalt. Ein bestimmter Erfolg – insbesondere bestimmte Reichweiten, Impressionen, Follower-Zahlen, Anfragen (Leads), Bewerbungen, Verkaufsabschlüsse oder Umsätze – wird nicht geschuldet und nicht zugesichert. (2) Angaben zu Ergebnissen aus früheren Projekten oder Referenzen sind unverbindliche Erfahrungswerte und stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie dar. (3) Der Erfolg von Marketingmaßnahmen hängt von zahlreichen Faktoren außerhalb des Einflussbereichs der Agentur ab (u. a. Marktlage, Wettbewerb, Produkt und Preisgestaltung des Kunden, Verhalten Dritter sowie Vorgaben, Algorithmen und Entscheidungen der Plattformbetreiber). Hierfür übernimmt die Agentur keine Verantwortung. (4) Individuell im Angebot getroffene Leistungs- oder Erfolgsvereinbarungen (z. B. eine gesondert vereinbarte Leistungsgarantie) bleiben unberührt und gehen dieser Regelung im Einzelfall vor.

§4

Vertragsschluss

(1) Die Präsentation der Leistungen auf der Website, in sozialen Netzwerken oder in Werbeanzeigen stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung an den Kunden, seinerseits ein Angebot abzugeben. (2) Der Vertragsschluss kann fernmündlich (insbesondere per Videochat oder Telefon), in Textform (z. B. E-Mail) oder schriftlich erfolgen. (3) Bei fernmündlichem Vertragsschluss willigt der Kunde ein, dass die Agentur das betreffende Telefonat bzw. die Videokonferenz zu Beweis- und Dokumentationszwecken aufzeichnet. (4) Der Kunde verpflichtet sich, ihm im Rahmen des Vertrages überlassene Zugangsdaten, Passwörter, Materialien und Links nicht an Dritte weiterzugeben.

§5

Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt der Agentur alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Materialien (z. B. Bild-, Video-, Logo- und Textmaterial) sowie Zugänge (z. B. zu Social-Media-Konten, Werbekonten, Analyse-Tools) rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. (2) Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis und sorgt für zeitnahe Rückmeldungen und Freigaben. Verzögert sich die Leistungserbringung wegen ausbleibender Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine entsprechend; hierdurch entstehende Mehraufwände kann die Agentur gesondert in Rechnung stellen. Der Vergütungsanspruch bleibt unberührt, wenn die Agentur aus Gründen aus der Sphäre des Kunden an der Leistungserbringung gehindert ist. (3) Der Kunde sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind bzw. dass er über die erforderlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte verfügt, und dass sie nicht gegen geltendes Recht (insbesondere Urheber-, Wettbewerbs-, Marken-, Datenschutzrecht) verstoßen. Die Agentur ist nicht zur Prüfung der Inhalte verpflichtet. (4) Die inhaltliche und rechtliche Verantwortung für freigegebene Inhalte (z. B. Werbeaussagen, Preisangaben, Pflichtangaben) trägt der Kunde. Die Agentur weist auf erkennbare rechtliche Bedenken hin, schuldet jedoch keine Rechtsberatung. (5) Termine führt die Agentur, soweit keine Anwesenheit vor Ort zwingend erforderlich ist, digital durch (z. B. Zoom, Teams). Der Kunde hält die technischen Voraussetzungen zur Nutzung der Leistungen bereit und wirkt bei technischen Problemen an der Lösung mit. (6) Vor-Ort- und Drehtermine: Vereinbarte Vor-Ort- bzw. Drehtermine sind für beide Parteien verbindlich. Der Kunde stellt sicher, dass die für den Termin erforderlichen Ansprechpartner, Räumlichkeiten, Fahrzeuge und Materialien zum vereinbarten Zeitpunkt bereitstehen. Kann ein Termin aus Gründen aus der Sphäre des Kunden nicht wie geplant stattfinden, gelten für das Ausfallhonorar die Regelungen in § 6 Abs. 10.

§6

Vergütung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im Angebot bzw. Auftrag vereinbarte Vergütung; ohne individuelle Vereinbarung die Vergütung gemäß geltender Preisliste. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. (2) Laufende Leistungen (Retainer) werden monatlich abgerechnet und sind – sofern nicht anders vereinbart – im Voraus zu Beginn des jeweiligen Leistungsmonats fällig. Der Kunde ist insoweit zur Vorleistung verpflichtet. (3) Projektleistungen werden nach dem jeweiligen Angebot abgerechnet. Die Agentur ist berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % bei Auftragserteilung zu verlangen; der Restbetrag wird mit Abnahme bzw. Lieferung fällig. (4) Eine vereinbarte Einrichtungsgebühr fällt – sofern nicht abweichend geregelt – nur einmalig an; bei Vertragsverlängerung entsteht keine erneute Einrichtungsgebühr. (5) Rechnungen sind mit Rechnungsstellung sofort fällig und innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zahlbar. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Geldeingang. Zahlung ist per SEPA-Lastschrift, Rechnung oder Vorkasse möglich. (6) Werbebudget (Mediabudget): Kosten für die Schaltung von Werbeanzeigen auf Plattformen Dritter (z. B. Meta, Google) sind nicht Bestandteil des Honorars. Der Kunde bestimmt das Werbebudget und trägt sämtliche Werbekosten. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, rechnet der Plattformbetreiber unmittelbar mit dem Kunden ab; andernfalls stellt der Kunde das Budget vorab bereit oder erstattet es der Agentur gegen Nachweis. (7) Die Vergütung ist auch dann in voller Höhe geschuldet, wenn der Kunde die Leistungen vorübergehend unterbrechen lässt oder eine Unterbrechung aus Gründen notwendig wird, die nicht die Agentur zu vertreten hat. (8) Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Verzugskostenpauschale (§ 288 Abs. 5 BGB) zu verlangen; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Nach erfolgloser Mahnung darf die Agentur laufende Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückhalten. (9) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. (10) Ausfallhonorar für Vor-Ort- und Drehtermine: Sagt der Kunde einen fest vereinbarten Vor-Ort- bzw. Drehtermin ab, verschiebt ihn oder kann der Termin aus Gründen aus der Sphäre des Kunden nicht wie geplant stattfinden (§ 5 Abs. 6), kann die Agentur ein Ausfallhonorar verlangen: bei Absage oder Verschiebung bis 72 Stunden vor dem Termin fällt kein Ausfallhonorar an; bei Absage oder Verschiebung 72 bis 24 Stunden vor dem Termin 50 %, bei weniger als 24 Stunden vor dem Termin oder bei Nichterscheinen 100 % des vereinbarten Tagessatzes für den betreffenden Termin. Ist im Angebot kein gesonderter Tagessatz ausgewiesen, tritt an dessen Stelle eine Ausfallpauschale von 250,00 EUR netto je Termin. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.

§7

Vertragslaufzeit, Preisanpassung und Kündigung

(1) Laufende Leistungen (Retainer): Der Vertrag wird für eine feste Erstlaufzeit von 6 Monaten geschlossen. Die ordentliche Kündigung während der Erstlaufzeit ist ausgeschlossen. Die Laufzeit beginnt mit dem individuell vereinbarten Datum, unabhängig vom Beginn der Anzeigenausspielung. (2) Der Vertrag verlängert sich um jeweils 3 weitere Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 30 Tagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform (E-Mail genügt) gekündigt wird. (3) Preisanpassung zur Verlängerung: Die Agentur ist berechtigt, die Vergütung für laufende Leistungen mit Wirkung zum Beginn eines Verlängerungszeitraums (Abs. 2) anzupassen. Sie teilt eine beabsichtigte Anpassung dem Kunden spätestens 30 Tage vor Ende der laufenden Periode in Textform mit. Ist der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden, kann er den Vertrag zum Ende der laufenden Periode kündigen (Abs. 2); kündigt er nicht, gilt die angepasste Vergütung ab dem Verlängerungszeitraum als vereinbart. Auf dieses Kündigungsrecht weist die Agentur in der Mitteilung gesondert hin. (4) Bucht der Kunde während der Laufzeit weitere Leistungen hinzu, entsteht kein separates Vertragsverhältnis; der bestehende Vertrag ändert sich mit einheitlicher Laufzeit entsprechend der neu vereinbarten Bedingungen. (5) Projektleistungen enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme. (6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB bzw. § 648a BGB) bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die Agentur insbesondere vor, wenn der Kunde mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung erheblich in Verzug gerät oder seinen Mitwirkungspflichten trotz Fristsetzung nicht nachkommt. (7) Kündigt die Agentur den Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund außerordentlich, ist sie berechtigt, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig werdende Vergütung als Schadensersatz zu verlangen. Sie muss sich anrechnen lassen, was sie infolge der Beendigung an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt bzw. zu erwerben böswillig unterlässt. (8) Bei Beendigung sind bis dahin erbrachte Leistungen sowie bereits eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten (z. B. gebuchtes Werbebudget, beauftragte Produktionen) zu vergüten. (9) Herausgabe und Übergabe bei Vertragsende: Konten und Profile, die auf den Namen des Kunden lauten oder in seinem Eigentum stehen (insbesondere der Social-Media-Account des Kunden), verbleiben beim Kunden; von der Agentur eingerichtete eigene Zugriffsrechte hierauf werden nach vollständigem Ausgleich aller offenen Forderungen entzogen bzw. an den Kunden übertragen. Fertige, vom Kunden bezahlte Content-Assets (§ 10 Abs. 2) stellt die Agentur dem Kunden auf Anforderung einmalig innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende in einem üblichen Format bereit. Ein Anspruch auf Herausgabe von Rohmaterial, Projektdateien, Kampagnen-Infrastruktur oder sonstigen in § 10 Abs. 3 genannten Bestandteilen besteht nicht. Jede Herausgabe steht unter der Bedingung, dass sämtliche fälligen Forderungen der Agentur vollständig ausgeglichen sind.

§8

Einsatz Dritter / Subunternehmer

Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen geeignete Dritte (Subunternehmer, freie Mitarbeiter, Produktionspartner) einzusetzen. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung gegenüber dem Kunden bleibt bei der Agentur.

§9

Abnahme (Projektleistungen)

(1) Werkleistungen sind nach Fertigstellung vom Kunden abzunehmen. Die Agentur zeigt die Fertigstellung an und kann auch die Abnahme von Teilleistungen verlangen. (2) Der Kunde hat die Leistung innerhalb von 7 Werktagen ab Bereitstellung zu prüfen und etwaige Mängel konkret in Textform zu benennen. Erklärt er sich innerhalb dieser Frist nicht oder rügt er keine wesentlichen Mängel, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistung in Gebrauch nimmt (z. B. ein Video veröffentlicht). (3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. (4) Korrekturschleifen: Im Leistungsumfang enthalten sind zwei Korrekturschleifen je Produktion. Darüber hinausgehende Änderungswünsche werden nach Aufwand gesondert vergütet.

§10

Nutzungsrechte und Urheberrecht

(1) Sämtliche von der Agentur erstellten Arbeitsergebnisse sind urheberrechtlich geschützt. (2) Fertige Content-Assets: An den vom Kunden bezahlten, fertiggestellten und freigegebenen Content-Assets (z. B. Videos, Reels, Grafiken, Texte) räumt die Agentur dem Kunden – aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung – ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht für den vertraglich vorausgesetzten Zweck ein. Dieses Recht besteht auch nach Vertragsende fort. (3) Kampagnen-Infrastruktur: An der laufenden Kampagnen-Infrastruktur – insbesondere Kampagnenstrukturen, Targeting- und Werbekonto-Konfigurationen, Funnel-Architekturen, Strategien und Konzepten sowie nicht final ausgelieferten Vorarbeiten – verbleiben sämtliche Rechte bei der Agentur. Der Kunde erhält hieran ein einfaches Nutzungsrecht nur für die Dauer der Vertragslaufzeit; mit Vertragsende endet dieses Recht. (4) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei der Agentur; eine Nutzung vor vollständiger Zahlung ist nicht gestattet. (5) Eine über den vereinbarten Zweck hinausgehende Nutzung, Bearbeitung, Weitergabe oder Vervielfältigung der Arbeitsergebnisse an bzw. durch Dritte bedarf der vorherigen Vereinbarung und ggf. gesonderten Vergütung. (6) Der Kunde räumt der Agentur das Recht ein, seine Marken, Logos, Namen und geschäftlichen Kennzeichen im Rahmen der zu erbringenden Leistungen zu nutzen. Er stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die aus vom Kunden bereitgestellten oder freigegebenen Inhalten (insbesondere Foto- und Videomaterial) resultieren, soweit er die Rechtsverletzung zu vertreten hat. (7) Die Agentur ist berechtigt, anonymisierte Daten der Kampagnen (insbesondere Kampagnenstrukturen und -strategien) zu erheben, auszuwerten und für eigene Zwecke zu nutzen.

§11

Referenznennung

Die Agentur ist berechtigt, die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse sowie das Bestehen der Geschäftsbeziehung in eigener Außendarstellung (z. B. Website, Social Media, Portfolio) als Referenz zu nennen und darzustellen, einschließlich der Nennung von Marken und Logos des Kunden. Eine Verpflichtung zur Nennung besteht nicht. Der Kunde kann aus berechtigtem Grund in Textform widersprechen.

§12

Vertraulichkeit

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche, nicht offenkundige Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, vertraulich und verwenden sie nicht für vertragsfremde Zwecke. (2) Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verschulden der empfangenden Partei werden oder aufgrund gesetzlicher bzw. behördlicher Anordnung offenzulegen sind. (3) Die Vertraulichkeitspflicht besteht über das Vertragsende hinaus fort.

§13

Datenschutz

(1) Beide Parteien beachten die Vorgaben der DSGVO und des BDSG. Personenbezogene Bestands- und Nutzungsdaten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses erhoben, verarbeitet und vertraulich behandelt. (2) Soweit die Agentur im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. bei der Social-Media- oder Kampagnenbetreuung), schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Dieser geht den datenschutzbezogenen Regelungen dieser AGB im Konfliktfall vor.

§14

Gewährleistung

(1) Für Werkleistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass die Agentur zunächst zur Nacherfüllung berechtigt ist. Schlägt die Nacherfüllung nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde mindern oder vom Vertrag zurücktreten. (2) Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb der Abnahmefrist nach § 9, in Textform zu rügen. (3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen beträgt ein Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, für Ansprüche aus einer übernommenen Garantie oder arglistig verschwiegenen Mängeln sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung; insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§15

Haftung

(1) Die Agentur haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie oder arglistig verschwiegener Mängel. (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. (3) Im Übrigen ist die Haftung der Agentur ausgeschlossen. (4) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. (5) Die Agentur haftet nicht für Maßnahmen, Entscheidungen, Sperrungen oder Ausfälle von Plattformbetreibern und sonstigen Dritten sowie für vom Kunden freigegebene Inhalte. (6) Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.

§16

Höhere Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, die der Agentur die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Naturkatastrophen, Streik, behördliche Maßnahmen, großflächige Ausfälle von Plattformen oder Infrastruktur), berechtigen die Agentur, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche des Kunden hieraus sind ausgeschlossen.

§17

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) sowie der Bestimmungen des Kollisionsrechts, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. (3) Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist – soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Hennef. Die Agentur ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen. (4) Die Agentur ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, soweit dies zur Anpassung an eine geänderte Rechtslage, an höchstrichterliche Rechtsprechung oder an geänderte technische oder betriebliche Rahmenbedingungen erforderlich ist und der Kunde hierdurch nicht unangemessen benachteiligt wird. Änderungen wesentlicher Hauptleistungspflichten oder der Vergütung sind hiervon ausgenommen und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung (vgl. § 7 Abs. 3). Wesentliche Änderungen teilt die Agentur dem Kunden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden in Textform mit. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als angenommen; auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung des Schweigens weist die Agentur in der Mitteilung gesondert hin. (5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige wirksame Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt. Dies gilt auch für die ergänzende Vertragsauslegung.